Wichtige Infos zu den aktuellen Pflegestufen und den neuen Pflegegrade, die nach der Pflegereform gelten werden.

Pflegegrad 5 – Überblick, Voraussetzungen, Leistungen

 

Im Zuge der Pflegereform wird ab 2017 der neue Pflegegrad 5 eingeführt werden.

Die Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wurden. In den Pflegegrad 5 werden Personen eingestuft, die im Gutachten 90 bis 100 Punkte erreichten. Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl (90) nicht erreicht wird. Dies trifft dann zu, wenn “Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine“ (vollständiger Verlust der Greif-, Steh und Gehfunktionen) besteht, z.B. bei Menschen im Wachkoma oder auch hochgradigen Kontrakturen.

Personen mit Pflegegrad 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich. Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro.

Weitere Leistungen sind:

Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.995 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreuten Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs wurden die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro erhöht.

Seit dem1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, zudem einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.